Ortsgericht

Ortsgericht

Ortsgerichtsmitglieder des Ortsgerichtsbezirk Wald-Michelbach

  1. Herr Bürgermeister Dr. Sascha Weber (Ortsgerichtsvorsteher)
  2. Herr Norbert Gölz I. (Stllv. Ortsgerichtsvorsteher)
  3. Herr Hans-Jörg Lipp
  4. Herr Stefan Jäger
  5. Herr Hans-Peter Jäger


Aufgaben des Ortsgerichts


1. Wertermittlungen von Grundstücken und Gebäuden

In Hessen ist nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes (OGG) das Ortsgericht zuständig, auf Antrag oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert von Grundstücken zu schätzen, soweit diese sich in seinem Bezirk befinden.

Die Schätzung erfolgt nach Besichtigung des Grundstücks. Über den geschätzten Verkehrswert wird eine Schätzungsurkunde ausgestellt.

Antragsberechtigt ist der Eigentümer bzw. Miteigentümer des Grundstücks.

Die Gebühr richtet sich nach dem geschätzten Wert.

2. Sterbefallanzeigen / Nachlassangelegenheiten

Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt dem Nachlassgericht über den Sterbefall von Personen, die im Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, eine Sterbefallanzeige. (§ 14 OGG).

Diese dient vornehmlich dazu, die Rechte der Angehörigen und der Erben zu sichern.

Aufgrund der Sterbefallanzeige erfolgt die Eröffnung eines ggf. beim Amtsgericht verwahrten Testamentes.

Für die Erteilung der erforderlichen Angaben nimmt der Ortsgerichtsvorsteher mit den Angehörigen oder anderen geeigneten Personen Kontakt auf. Die Angaben erfolgen freiwillig. Detaillierte Angaben über das Vermögen sind nicht erforderlich, jedoch ist das Vorhandensein von Grundbesitz anzugeben.

Den Vordruck zur Sterbefallanzeige erhalten die Angehörigen per Post.

Wichtig, sofern ein Testament privat verwahrt wird: Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 2259 BGB verpflichtet sind, vorhandene Testamente nach dem Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern.

3. Unterschriftsbeglaubigung

„Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden vor einem Notar beglaubigt werden." (§ 129 BGB)

In Hessen ist nach § 13 des Ortsgerichtsgesetzes (OGG) der Ortsgerichtsvorsteher der zuständige Beamte im Sinne des § 129 BGB und für öffentliche Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Der Erklärende muss die Unterschrift vor dem Ortsgerichtsvorsteher vollziehen oder dort als von ihm vollzogen anerkennen. Er muss sich durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses ausweisen.