Verbrennen von Gartenabfällen (Nutzfeuer)


Für das Verbrennen von Grünschnitt und Gärtnerischen Abfällen gelten bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen:
Diese sind festgehalten in der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“. Ein Auszug aus dieser Verordnung wird hier wiedergegeben.

WICHTIG: Für das Schneiden von Gehölzen gelten die Schutzzeiten nach dem Naturschutzgesetz (01.03. - 30.09.).

Für das Verbrennen von Grünschnitt und Gärtnerischen Abfällen gelten bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen:

  • Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie nicht anderweitig entsorgt bzw. verarbeitet werden können.
  • Bitte bedenken Sie auch, dass andere Abfälle, wie z. B. behandeltes Holz, überhaupt nicht verbrannt werden dürfen.
  • Diese Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Das Abbrennen der Abfälle ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
  • Bevor die Feuerstelle verlassen wird ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

 

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 Meter von Wohngebäuden
  • 35 Meter von sonstigen Gebäuden
  • 5 Meter bis zur Grundstücksgrenze
  • 50 Meter von öffentlichen Verkehrswegen (Straßen, Wege)
  • 100 Meter von Wäldern und Naturschutzgebieten
  • 20 Meter von Baumgruppen, Einzelbäumen, nicht abgeernteten Getreidefeldern, Baumalleen, Schutzpflanzungen

 

Eine Anmeldung solcher Grünschnittverbrennungen bei der Gemeinde, Ordnungsbehörde, Feuerwehr usw. ist ab sofort nicht mehr erforderlich. Weiterhin ist das Verbrennen nun ganzjährig erlaubt, sofern keine witterungsbedingten Gefahren (Waldbrandstufe 3 bis 5) oder andere amtliche Verbote dem entgegensprechen.

 

Wichtig ist jedoch unbedingt die Einhaltung der Vorschriften.

 

Für das Schneiden von Gehölzen gelten die Schutzzeiten nach dem Naturschutzgesetz (01.03. - 30.09.) - weitere Informationen hierzu vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen. 

 

Sollte mindestens eine dieser Vorschriften nicht eingehalten werden und es zu einem Feuerwehreinsatz kommen, zählt das ursprünglich geplante „Nutzfeuer“ als Schadensfeuer und ist durch die Feuerwehr abzulöschen. Dieser Einsatz wird dem Verantwortlichen nach der Gebührensatzung der Gemeinde Wald-Michelbach in Rechnung gestellt.

 

Die 10 goldenen Regeln beim Abbrennen von Gartenabfällen

Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt  ca. 1 m. 

Nur trockene und naturbelassene Gehölze verwenden. 

Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Feuer entzünden 

Abfälle gehören niemals ins Feuer. 

Feuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzündern entfachen. 

Löschmittel immer bereithalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher). 

Brandbeschleuniger niemals verwenden, Explosionsgefahr! 

Die Feuerstelle stets in ausreichendem Abstand zu Gebüschen und brandgefährdeten Materialien anlegen. 

Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen 

Feuer immer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut beaufsichtigen. 

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt der Gemeinde, Herr Frank Horn oder Herr Lukka Kessler 06207/947-122 oder -118, ordnungsamt@wald-michelbach.de zur Verfügung.